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Informationen zur Gewerbeabfallverordnung

neu seit 1. August 2017

Die neue GewAbfV (Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen) ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Grundsätzlich müssen jetzt Abfälle getrennt erfasst werden.
Durch die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen wird das Recycling gestärkt. Für Sie, als Abfallerzeuger, entstehen dadurch erweiterte Getrenntsammlungs- und auch Dokumentationspflichten.

Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen jetzt auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Für Bau- und Abbruchabfälle gibt es ebenfalls erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten, Details s. unten unter "Häufige Fragen".

Für den Fall, dass eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Es muss auch hierüber ein Nachweis erstellt werden.

Die neue GewAbfV enthält umfangreiche Ordnungswidrigkeitstatbestände, die auch für den Abfallerzeuger zu hohen Geldbußen führen können. Daher empfehlen wir Ihnen, entsprechend der neuen Verordnung Abfall zu trennen und dies auch zu dokumentieren.

Weitere Details finden Sie im Gesetzestext:

Gewerbeabfallverordnung
 

Wir unterstützen Sie gerne bei der gesetzeskonformen Umsetzung der neuen Anforderungen. Sprechen Sie uns an!

Häufige Fragen

  • Was muss getrennt gesammelt werden?
  • Welche Ausnahmen gibt es?
  • Was bedeutet "technisch nicht möglich" oder "wirtschaftlich nicht zumutbar"?
  • Was muss wie dokumentiert werden?
  • Was passiert bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen?
  • Wirkt sich die neue GewAbfV auf die Entsorgungskosten aus?
  • Wie unterstützen wir Sie?

Gewerbliche Siedlungsabfälle: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes und weitere Abfallfraktionen (gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind).
Bau- und Abbruchabfälle: Glas, Kunststoff, Metalle, einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

  1. Wenn der Abfallerzeuger durch getrennte Erfassung von Abfällen an seinem Standort eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% erreicht, darf der verbleibende Abfall gemischt gesammelt und der energetischen Verwertung zugeführt werden. Diese Quote muss durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigt werden. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, auf Verlangen der zuständigen Behörde auch elektronisch.
  2. Wenn eine getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, darf der Abfall weiterhin gemischt gesammelt werden. Es muss auch in diesem Fall ein Nachweis erbracht werden, dass eine der beiden Voraussetzungen hierfür besteht.
  3. Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet, entfällt die Getrenntsammlungspflicht. In diesem Fall sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet, Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge, in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

Die Getrenntsammlung muss dokumentiert werden durch Lagepläne, Fotos, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente. Die Dokumente müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden, ggf. auch in elektronischer Form.

Der Abfallerzeuger muss außerdem eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorlegen können, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt. Diese Erklärung erhalten Sie selbstverständlich von uns.

Falls die Getrenntsammlung nicht durchgeführt wird, muss dokumentiert werden, warum dies technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Bei Nichtumsetzung der verpflichtenden Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen, gleichgültig, ob vorsätzlich oder fahrlässig, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (s. auch Kreislaufwirtschaftsgesetz § 69 Abs. 1 Nr. 8).
Auch für die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten können Bußgelder verhängt werden.

Die Anforderungen an uns als Entsorger steigen durch die neue Gewerbeabfallverordnung sowohl im Bereich der erforderlichen Investitionen in vorhandene und neue Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen, als auch im Bereich der erforderlichen Dokumentationen. Daher werden die neuen Regelungen wahrscheinlich zu höheren Kosten führen.

  • Im Rahmen unserer Tätigkeitsabrechnung können wir bereits heute dem Kunden ein Artikelsummenblatt der einzeln gesammelten Abfallfraktionen zur Verfügung stellen.
  • Ebenfalls können wir unseren Kunden die Zufuhr eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zusichern und bescheinigen.

Bei Fragen zur neu gefassten Verordnung, beraten und unterstützen wir Sie gerne!

Hinweis

Die oben zusammengestellten Informationen sind als kurzer Überblick gedacht und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich zusätzlich direkt im Text der Gewerbeabfallverordnung.

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